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Betriebliche Altersvorsorge – Wichtige Änderung zum 01.01.2022 – Bitte dringend Lesen!

Am 01.01.2022 beginnt die 2. Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG).

Was du jetzt als Arbeitgeber / Arbeitnehmer unternehmen solltest.


Worum geht es:

Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge

ab 01.01.2022

verpflichtender Zuschuss von 15% durch den Arbeitgeber

auch für Altverträge mit Beginn vor dem 01.01.2019


Was bedeutet das für dich als Arbeitgeber:

Alle Verträge der betrieblichen Altersvorsorge, die durch den Arbeitnehmer mit Lohn umgewandelt werden, müssen ab dem 01.01.2022 eine Arbeitgeber-Förderung von 15% erhalten (Bsp.: AN spart 100,-€ p.m. aus seinem Lohn, 15 € p.m. muss der AG beisteuern = Insges. 115,-€ p.m.). Dies gilt insbesondere auch für Altverträge die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden. Neuverträge nach dem 01.01.2019 müssen bereits mit den 15% gefördert werden. Auf die Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch. Wer die Regelung nicht umsetzt auch wegen „Nichtwissens“, setzt sich langfristig Haftungsrisiken aus. In der Vergangenheit gab es etliche Rechtsstreitigkeiten bei denen nachträglich Zahlungen an die betriebliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers rückwirkend erfolgen mussten. Wir helfen Dir gerne bei der Analyse deiner im Betrieb befindlichen Verträge. Sprich uns gerne an oder nutze das Kontaktformular!

Handlungsempfehlungen für den Arbeitgeber:

  1. Welche Verträge / Mitarbeiter sind betroffen

  2. Gibt es eine Versorgungsordnung welche die Umsetzung regelt und enthaften kann

  3. Ist eine Erhöhung des Vertrages bei der bestehenden Versicherung möglich

  4. Gibt es Sonderkonstellationen bei einzelnen Mitarbeitern

  5. Wer übernimmt die Beratung & Erstellung der Formulare / Anträge

  6. WICHTIG! Sogenannte Entgeltumwandlungsvereinbarung für die Personalakte anfertigen

Gerne stehen wir bei den genannten Handlungsempfehlungen beratend und unterstützend zur Verfügung. –> Kontaktformular


Was bedeutet das für dich als Arbeitnehmer:

Du hast einen Rechtsanspruch darauf, dass du deinen Lohn in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln darfst, wenn Dir dein Arbeitgber nichts anbietet. Zusätzlich hast du jetzt auch Anspruch auf die 15%-ige Förderung durch den Arbeitgeber auf deinen alten bereits laufenden Vertrag, den du vor dem 01.01.2019 abgeschlossen hast (Bsp.: AN spart 100,-€ p.m. aus seinem Lohn, 15 € p.m. muss der AG beisteuern = Insges. 115,-€). Viele Arbeitgeber kennen das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht und deshalb musst du wahrscheinlich selbst auf den Arbeitgber zugehen um die diese Förderung zu sichern. Bei all dem helfen wir dir gerne. Sprich uns einfach an oder nutze das Kontaktformular!

Handlungsempfehlungen für den Arbeitnehmer:

Falls Du noch keinen Vertrag zur betrieblichen Altersovorsorge hast, kannst Du dir die 15%-ige Förderung jetzt natürlich auch sichern. Zusätzlich gibt es noch Steuer- und Sozialversicherungserparnisse zum Teil bis zu 50%. Sprich uns gerne an!

Wenn Du bereits einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge besitzt, lies hier weiter:

  1. Vertrag prüfen – bekommst du die 15%ige Förderung bereits

  2. Hat der Arbeitgeber schon etwas zu der Umstellung gesagt

  3. Wenn nein – Arbeitgeber auf die Förderung ab 01.01.2022 ansprechen und einfordern

  4. Mit dem Versicherer klären, ob eine Erhöhung um 15% möglich ist

  5. Entsprechende Antragsformulare ausfüllen und an Versicherung schicken

  6. WICHTIG! Sogenannte Entgeltumwandlungsvereinbarung für die Personalakte anfertigen

Gerne stehen wir bei den genannten Handlungsempfehlungen beratend und unterstützend zur Verfügung. –> Kontaktformular